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OVG Niedersachsen, 03.06.1991 - 1 L 128/90 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Ansbach, 21.06.2010 - AN 18 S 10.00248
Gemeinbedarf (Sportanlage); Gebietserhaltungsanspruch (verneint); Mischgebiet …
Auch wenn Bedenken bestehen, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung, die insbesondere die Erweiterung der Nutzung vorsieht - neben der Nutzung als Schulsportplatz soll die Anlage auch zu Vereinszwecken dem allgemeinen Sportbetrieb dienen - von der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mit der weiter im Bebauungsplan enthaltenen näheren Konkretisierung hinsichtlich des damit verfolgten Zweckes - Schule - noch gedeckt ist, weil eine Schulsportanlage wegen der durch Zweckbindung bedingten starken eingeschränkten Nutzung, die wiederum unmittelbare Auswirkungen auf ihre Immissionsintensität hat (Spielbetrieb normalerweise nur an Wochentagen und nicht Abends, keine Zuschauer, keine Kraftfahrzeuge, lange Ferienzeiten) etwas anderes als eine Schulsportanlage zur allgemeinen Nutzung oder zur Überlassung an Vereine ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3.6.1991 - 1 L 128/90, BRS 52, Nr. 192), kann die Entscheidung dieser Frage aus folgenden Gründen dahinstehen:. - VG Ansbach, 21.06.2010 - AN 18 S 10.00316
Fläche für Gemeinbedarf (Sportanlage); Gebietserhaltungsanspruch (verneint); …
Auch wenn Bedenken bestehen, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung, die insbesondere die Erweiterung der Nutzung vorsieht - neben der Nutzung als Schulsportplatz soll die Anlage auch zu Vereinszwecken dem allgemeinen Sportbetrieb dienen - von der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mit der weiter im Bebauungsplan enthaltenen näheren Konkretisierung hinsichtlich des damit verfolgten Zweckes - Schule - noch gedeckt ist, weil eine Schulsportanlage wegen der durch Zweckbindung bedingten starken eingeschränkten Nutzung, die wiederum unmittelbare Auswirkungen auf ihre Immissionsintensität hat (Spielbetrieb normalerweise nur an Wochentagen und nicht Abends, keine Zuschauer, keine Kraftfahrzeuge, lange Ferienzeiten) etwas anderes als eine Schulsportanlage zur allgemeinen Nutzung oder zur Überlassung an Vereine ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3.6.1991 - 1 L 128/90, BRS 52, Nr. 192), kann die Entscheidung dieser Frage aus folgenden Gründen dahinstehen:.